Allgemeine Geschäftsbedingungen ZECH Umwelt GmbH

§1 Vertragsgegenstand

1. Die Übernahme von Böden, Bauschutt sowie sonstiger Stoffe in eigene oder fremde Entsorgungsanlagen sowie die Durchführung sonstiger Dienstleistungen erfolgt nur nach Maßgabe des einzelnen Auftrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

2. In den Annahmestellen werden verunreinigte Böden, Bauschutt oder sonstige Stoffe nach Maßgabe der jeweiligen behördlichen Genehmigung entsorgt. Voraussetzung ist neben einer kompletten Deklarationsanalytik lt. schriftlichem Angebot die Einhaltung sämtlicher Anlagen- und Eingangsgrenzwerte.

3. Der Auftraggeber erklärt sich spätestens durch die Erteilung des Auftrages mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedin gungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden in keinem Fall anerkannt, eines Widerspruches hiergegen bedarf es nicht.

 

§2 Anlieferung

1. Die Anlieferung erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers und zwar frei Annahmestelle. Sofern wir selbst anliefern oder zusätzliche Leistungen ausführen sollen, muss dies schriftlich vereinbart werden.

2. Der vom Auftraggeber eingeschaltete Beförderer ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. Der Beförderer muss über eine Anzeigebestätigung gem. § 53 bzw. gültige Erlaubnisgemäß § 54 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - KrWG und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) in der jeweils gültigen Fassung verfügen und muss die Bestimmungen dieser Gesetze einhalten, insbesondere muss sich die Transportgenehmigung auf die AVV-Nummern der angelieferten Stoffe beziehen.

3. Die Transportfahrzeuge dürfen das Gelände der Anlagen nur in sauberem und ordnungsgemäßen Zustand befahren und verlassen. Ladungsreste dürfen weder die Fahrzeugräder noch die Straßen verschmutzen. Abfalltransporte dürfen nur in geeigneten, hierfür zugelassenen Behältern erfolgen. Die Ladung ist ordnungsgemäß zu sichern, die Zuladungsgrenzen sind einzuhalten.

4. Das Transportfahrzeug wird in der Regel vor und nach der Annahme verwogen. Eine Achsverwiegung ist zulässig. Eine Durchschrift des Wiegescheins wird dem Auftraggeber durch Übergabe an den Beförderer (LKW-Fahrer) ausgehändigt. Ein Exemplar des Wiegescheins verbleibt beim Entsorger.

5. Werden Beförderungspapiere (z.B. Übernahme-/Lieferscheine) durch uns zum Transport zur Verfügung gestellt, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass diese durchgehend verwendet und mit den entsprechenden Daten (z.B. Erzeugerunterschrift, Befördererunterschrift etc.) bei jedem Transport mitgeführt werden.

5. Die Anlieferung von mehr als der im Auftrag vereinbarten Menge stellt eine konkludente Auftragserweiterung dar. Etwaige Mengenerhöhungen müssen durch den jeweiligen Entsorgungsnachweis gedeckt sein. Wir behalten uns die Ablehnung der Annahme von Mehrmengen ausdrücklich vor.

6. Jede Anlieferung verunreinigter Materialien muss vorher telefonisch avisiert werden.

7. Zur Annahme gefährlicher Abfälle ist das gesetzlich vorgeschriebene elektronische Abfallnachweisverfahren zu beachten. Der Abfallerzeuger ist dafür zuständig, für die Voraussetzungen zur Teilnahme zu sorgen und hat die elektronische Signatur vorzunehmen bzw. durch Beauftragte vornehmen zu lassen. Ebenfalls in der Verantwortung des Abfallerzeugers ist die Verfügbarkeit einer ZKS-registrierten Erzeugernummer.

8. Soweit die angelieferten Stoffe unter die Bestimmungen für Gefahrgut fallen, müssen diese beachtet werden.

 

§3 Abfallannahme

1. Im Falle der Nichtbefolgung der gesetzlichen Vorschriften oder der vereinbarten Bedingungen können wir die Annahmeerklärung mit sofortiger Wirkung widerrufen bzw. die Annahme verweigern. Das gilt auch für die Anlieferung von Mehrmengen.

2. Von der Annahme und Behandlung sind Stoffe ausgeschlossen, die Asbest, nichtmineralische Fremdbestandteile, radioaktive Substanzen, infektiöse Materialien sowie Munition, Munitionsteile, Blindgänger, Kampfstoffe oder Reste davon enthalten, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas abweichendes vereinbart wurde.

3. Die Ablehnung der Annahme behalten wir uns auch für den Fall vor, dass sich bei der von uns regelmäßig vorgenommenen Beprobung des Abfallstoffes herausstellen sollte, dass das angelieferte Material nicht mit der in der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers angegebenen Abfallart und/oder den Angaben in der Deklarationsanalyse übereinstimmt.

4. Der Auftraggeber versichert, dass seine Angaben zur Beschaffenheit des Abfalls zutreffen und die von ihm angelieferten Proben identisch mit dem angelieferten Material sind.

5. Der Auftraggeber bzw. Abfallerzeuger ist für die richtige und ordnungsgemäße Deklaration der angelieferten Abfallstoffe allein verantwortlich. Soweit wir den Auftraggeber bei Erstellung der Verantwortlichen Erklärung beraten oder daran mitwirken, entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung der richtigen Deklaration.

6. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die erforderlichen Untersuchungen zum Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung gemäß der im Entsorgungsnachweis und in der Genehmigung festgelegten Deklarationsanalyse. Entsprechend der Abfallgenese sind über den genehmigungsrechtlich festgelegten Umfang der Anlagen weitergehende Analysen erforderlich, wenn auf Grund der Nutzungsspezifik des Standortes weitere Kontaminationen nicht ausgeschlossen werden können (z.B. Herbizide, Pestizide, Dioxine, Furane). Die hierdurch entstehenden Labor- und behördlichen Kosten trägt in jedem Falle der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Zulässigkeit der beantragten Entsorgung nicht bestätigt. Dies gilt auch für alle damit verbundenen Nebenkosten.

7. Die von uns erklärte Annahme des Abfalls erfolgt stets vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde zur Zulässigkeit der beantragten Entsorgung (vgl. die nachfolgende Ziffer 8).

8. Bestätigt die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Zulässigkeit der beantragten Entsorgung (ggfs. im Rahmen einer Freistellung), so erhält der Auftraggeber den Entsorgungsnachweis, der auf der Richtigkeit der vom Auftraggeber zur vorherigen Analyse des Abfalls gemachten Angaben beruht.

9. Verstößt der Auftraggeber gegen die Bedingungen des § 2, § 3 oder andere, wesentliche Bestimmungen des Vertrages, können wir ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten.

10. Der Auftraggeber ist in diesem Falle darüber hinaus für alle uns entstandenen und noch entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden ersatzpflichtig. 11. Das Eigentum an den angelieferten Stoffen geht erst mit vollständiger Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag (aufschiebende Bedingung) auf die ZECH Umwelt GmbH über.

 

§4 Übergang der Verantwortung

1. Mit der Entgegennahme und Unterzeichnung bzw. elektronischer Signatur der Begleitpapiere durch unser Kontrollpersonal geht abfallrechtlich die Verantwortlichkeit an den zu entsorgenden Materialien auf uns als Entsorger über, vorausgesetzt, dass zu diesem Zeitpunkt ein gültiger Entsorgungsvertrag geschlossen ist, die Bedingungen gemäß Nachweisverordnung eingehalten sind und wir die Annahme nicht gemäß vorstehend § 3 Abs. 3 ablehnen.

2. Der Auftraggeber bzw. Abfallerzeuger kann einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner abfallrechtlichen Pflichten beauftragen. In diesem Falle muss uns die Bevollmächtigung im Original überreicht wer den oder rechtsverbindlich unterzeichnet im Elektronischen Nachweis eingebunden sein.

3. Die von uns durchgeführte Eingangsanalyse hat den Zweck, über die Annahme oder Ablehnung der beantragten Entsorgung zu entscheiden und die Identität des angelieferten und im Entsorgungsnachweis deklarierten Materials sicherzustellen. Die hierbei ermittelten Daten und Ergebnisse sind nicht ohne weiteres als Nachweis für etwaige Schadensursachen im Zusammenhang mit der Verunreinigung des Materials geeignet oder bestimmt.

4. Wir sind berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zertifizierte oder andere zuverlässige Dritte durchführen zu lassen.

 

§5 Entgelt und Zahlung

1. Für die Durchführung der Entsorgung oder anderer Leistungen gilt das mit dem Auftraggeber vereinbarte Entgelt, andernfalls das für derartige Leistungen ortsübliche Entgelt. Für die Gewichtsermittlung ist die bei der Anlieferung des Abfalls erstellte Wiegekarte maßgebend. Eventuell im Boden vorhandener Steinanteil oder andere Materialien (z.B. Holz, Kunststoff etc.) werden per Aufmaß ermittelt und gesondert berechnet.

2. Für den Fall, dass wir eine Eingangsanalyse erstellen, und die ermittelten Kontaminationswerte nicht nur unerheblich von der Deklarationsanalytik abweichen, können wir wahlweise eine Preisanpassung oder die Rücknahme des Materials auf Kosten des Auftraggebers verlangen.

3. Die Vergütung ist im Zeitpunkt der Übernahme zu entsorgender Materialien bzw. bei der Erbringung anderer Leistungen nach Durchführung der Arbeiten zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig. Bei Leistungen über längere Zeit sind wir berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern.

4. Der Ausgleich unserer Rechnungen erfolgt in EURO, binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch 21 Tage nach Rechnungsdatum, ohne Abzug, netto Kasse, sofern nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart wurde. Unsere Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

5. Teile der Leistung oder die gesamten Leistungen werden ggf. über einen behördlichen Träger der Sonderabfallentsorgung an den Abfallerzeuger in Rechnung gestellt. In diesem Fall gelten die Zahlungsbedingungen der rechnungslegenden Stelle.

6. Für den Fall, dass uns nach Auftragserteilung Informationen über eine drohende oder bereits eingetretene maßgebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auf Seiten des Auftraggebers vorliegen, sind wir berechtigt, unsere Arbeiten bis zur Vorlage einer Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder gleichwertigen Sicherheit einzustellen und die Leistungen zu verweigern. Sollte uns spätestens zehn Kalendertage nach der Einstellung der Arbeiten und entsprechender Forderung einer Sicherheit keine Sicherheit vorliegen, sind wir berechtigt, den Vertrag sofort zu kündigen und /oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Ansprüchen des Auftraggebers oder die Anrechnung von Gegenrechten ist im Falle der Ausübung unserer Rechte wegen drohender Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ausgeschlossen.

 

§6 Haftung

1. Unsere vertraglichen Verpflichtungen beschränken sich auf die mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbarte Entsorgung des Abfalls, mithin darauf, diesem die abfallrechtliche Verantwortlichkeit – soweit rechtlich zulässig - für den verunreinigten Boden bzw. Bauschutt oder andere Abfallstoffe abzunehmen. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn alle Angaben und Mitteilungen des Auftraggebers zu den Eigenschaften des zu entsorgenden Materials uneingeschränkt zutreffen.

2. Sollten wir selbst, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Auftraggeber - aus welchem Rechtsgrund auch immer - schadenersatzpflichtig werden, so beschränkt sich unsere Haftung auf die Höhe des vom Auftraggeber zu leistenden Entgeltes, soweit uns nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zur Last fällt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden an Leib, Leben und Gesundheit.

 

§7 Schlussbestimmung

1. Alle vertraglichen Vereinbarungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder von begleitenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht.

3. Ausschließlich zuständig zur Entscheidung von Streitigkeiten über diese Bedingungen und dem zugrundeliegenden Vertrag sind die Gerichte am Sitz des vom Auftraggeber beauftragten Entsorgungsunternehmens oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen ist der Geschäftssitz des beauftragten Entsorgungsunternehmens.

5. Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten zu speichern und an Dritte weiterzugeben, soweit dies für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsbetriebes erforderlich ist.

 

Stand: 21. November 2019

ZECH Umwelt GmbH

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